Welche Änderungen sich in der GKV zum Jahreswechsel ergeben

Wie in jedem neuen Kalenderjahr, gibt es auch dieses Jahr wieder Änderungen in der GKV.

Diese Neuregelungen beziehen sich zum einen auf feste, von der deutschen Bundesregierung jährlich neu ermittelte Rechengrößen, wie die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze. Andererseits existiert seit Jahresbeginn 2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der GKV, den jeder eigenständig gesetzlich Versicherte gemäß seinem Einkommen zu leisten hat.

Was bedeutet der neue Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen und wie hoch fällt dieser aus? Wie hoch sind die bekannten Rechengrößen der GKV in 2015? Ab wann ist ein Wechsel in die PKV für Arbeitnehmer möglich?

Der individuelle Zusatzbeitrag wird seit Jahresbeginn von den meisten gesetzlichen Krankenkassen verlangt. Nur wenige verzichten auf den Prozentsatz, der sich auf das Einkommen der Versicherten bezieht. Der Zusatzbeitrag ist neben dem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten und zwar vom Versicherten. So teilt sich der aktuelle Beitragssatz der GKV in Höhe von 14,6 % bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einen gerechten, hälftigen Betrag von 7,3 % auf. Der AG zahlt demnach 7,3 % des Bruttoeinkommens seines Mitarbeiters, der Arbeitnehmer ebenfalls 7,3 % und darüber hinaus den kassenindividuellen Zusatzbeitrag entsprechend seinem Bruttoeinkommen. Zu den aktuellen Beitragssätzen findet man hier mehr Informationen: www.pkvvergleich365.de/gesetzliche-krankenversicherung-vergleichsrechner

Das Ende der pauschalen Zusatzbeiträge

Etwaige vorherige pauschale Zusatzbeiträge der Kassen entfallen, gleiches gilt für den ehemaligen Sonderbeitrag, den Versicherte bis Ende 2014 zu leisten hatten. Der Sonderbeitrag betrug 0,9 %. Für einen Arbeitnehmer mit einer Krankenkasse, die 2015 von ihm einen individuellen Zusatzbeitrag von 0,9 % erhebt, ändert sich 2015 demzufolge nichts.

Liegt der spezifische Zusatzbeitrag höher als 0,9 %, muss der Arbeitnehmer 2015 höhere Abzüge dulden. Liegt der Zusatzbeitrag jedoch unter 0,9 %, hat der Arbeitnehmer mehr Nettolohn zur Verfügung. Vorausgesetzt die Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers haben sich von 2014 zu 2015 nicht verändert. Der Zusatzbeitrag wird im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung über den Arbeitgeber und gegenüber der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet.

Die Verwaltungen der Kassen legen den Zusatzbeitrag fest und mit der Einführung bzw. Anhebung dieses Prozentsatzes erhält das Kassenmitglied ein Sonderkündigungsrecht.

Momentan betragen die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen 0,0 % bis 1,3 %. Die AOK Plus beispielsweise zählt mit 0,3 % zu den „günstigen“ gesetzlichen Kassen. Deutlich mehr müssen die Mitglieder der IKK Südwest mit 1,2 % bezahlen. Viele Krankenkassen haben sich für einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % (der Höhe nach dem einstigen Sonderbeitrag gleichgesetzt) entschieden.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Daneben gibt es ab 2015 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag als Rechnungsgröße in der GKV, der unter anderem für einige Auszubildende sowie Arbeitslosengeld II Empfänger gilt. Dieser Satz liegt aktuell bei 0,9 % und wird jährlich von der Bundesregierung festgesetzt.

Deshalb lohnt es sich einen Versicherungsvergleich der gesetzlichen Krankenkassentarife zu machen, denn ab 2015 unterscheiden sich die Beiträge wieder.  Worauf man bei einem Versicherungsvergleich achten sollte, darüber kann man sich hier informieren.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV und Pflegeversicherung liegt für 2015 bei 4.125 Euro monatlich bzw. 49.500 Euro im Jahr. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen bei der Beitragsberechnung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Darüber liegendes Einkommen bleibt ohne Berücksichtigung. Die Grenze wurde um 75 Euro monatlich bzw. 900 Euro jährlich gegenüber 2014 angehoben.

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, beträgt für 2015  54.900 Euro und wurde um 1.350 Euro gegenüber dem Vorjahr angehoben. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, besteht Versicherungsfreiheit in der GKV und dementsprechend die Wahl zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Absicherung und der PKV.  Über die Leistungen einer PKV erhält man hier mehr Informationen.

Mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ab 2015 können die gesetzlichen Krankenkassen als Träger der GKV ihre Finanzlücken mindern bzw. schließen, die sich aus der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds und dem eigenen Kapitalbedarf ergeben. Der spezifische Zusatzbeitragssatz wird von eigenständig gesetzlich Versicherten erhoben, familienversicherte Kinder und Partner bleiben in der Regel hiervon unberührt.

Für die gesetzlich Versicherten ergibt sich mit dieser Änderung der GKV in 2015  neben den Satzungsleistungen  ein weiteres Vergleichskriterium innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen, was sicherlich den Wettbewerb unter diesen steigern wird.